Direkte Demokratie verstehen
Mit Bürger- und Volksbegehren führen wir selbst kommunalpolitische Entscheidungen herbei und gestalten damit unsere Städte und Gemeinden. So funktioniert direkte Demokratie für die Klimawende von unten.
Volksabstimmungen auf Bundesebene wie in der Schweiz gibt es in Deutschland nicht, wohl aber Volks- und Bürgerbegehren auf Landes- und Kommunalebene. Mit Hilfe von Bürgerbegehren treffen Bürger:innen zu konkreten Fragen kommunalpolitische Entscheidungen. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids besitzt die Verbindlichkeit eines Gemeinde- oder Stadtratsbeschlusses. Durch Volksbegehren können wir auf Landesebene Gesetzentwürfe zur Abstimmung bringen. Mit direkter Demokratie können wir konsequenten klimapolitischen Entscheidungen eine Chance geben, umgesetzt zu werden, auch wenn die regierenden Parteien nicht handeln.
Am besten gehen wir so vor, dass wir anfangs den Kontakt mit der Kommunalpolitik suchen. So erhalten wir wichtige Informationen und bringen unsere Vorschläge ein. Wenn wir dabei auf taube Ohren stoßen, ist ein Bürgerbegehren das Mittel der Wahl. Mit Instrumenten direkter Demokratie erhöhen wir den Druck auf den Stadt- oder Gemeinderat: Entweder die Politik handelt endlich – oder wir Bürgerinnen und Bürger führen die nötigen Beschlüsse selbst herbei!
Der Weg ist dabei teilweise auch schon das Ziel. Mit einem Bürgerbegehren entfachen wir nämlich eine Debatte und erzeugen Aufmerksamkeit für unser Thema, oft auch überregional. Dadurch geraten die Politiker:innen vor Ort unter Handlungszwang. Außerdem kommen eventuell andere Initiativen auf die Idee, ähnliche Kampagnen in ihren Städten zu starten, wie im Fall der „Radentscheide“, von denen es mittlerweile bereits Dutzende in ganz Deutschland gibt. Wenn so eine Welle einmal rollt, kommen auch die Landes- und Bundesregierung nicht mehr daran vorbei, diese demokratischen Signale wahrzunehmen.
Die Regelungen für Bürger- und Volksbegehren sowie für Einwohneranträge variieren von Bundesland zu Bundesland. Wie die Verfahren generell aussehen, steht auf den folgenden Seiten. Über den aktuellen Stand der rechtlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Bundesländern informiert der Verein „Mehr Demokratie e.V.“.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid leicht erklärt
Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene beruhen in fast allen Bundesländern auf einem zweistufigen Verfahren. Die erste Stufe stellt das Bürgerbegehren dar, die zweite ist die Abstimmung über die gestellte Forderung im Bürgerentscheid. Nur in Thüringen sind es drei Stufen. In allen Bundesländern bis auf Baden-Württemberg und Hessen sind Bürgerbegehren auch auf Landkreisebene zulässig.
1. Stufe: Bürgerbegehren
Das Bürgerbegehren gilt als Antrag auf die Durchführung eines Bürgerentscheids. Dafür müssen, abhängig von der Gemeindegröße, eine bestimmte Zahl an Unterschriften gesammelt werden („Unterschriftenquorum“). Die Unterschriftenliste muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage und eine Begründung enthalten. Außerdem sind bis zu drei Vertreter:innen des Bürgerbegehrens benennen. Die Frage muss in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung fallen und darf nicht verschiedene Themen zugleich beinhalten („Koppelungsverbot“). Auch eine zweiteilige Frage ist möglich, wenn beide Teile inhaltlich denselben Gegenstand betreffen und die Frage damit eindeutig bleibt. Sie muss so formuliert sein, dass sie an die Stelle eines Gemeinderatsbeschlusses treten kann. Von Bundesland zu Bundesland gelten unterschiedliche „Negativkataloge“, die bestimmte Themen von Bürgerbegehren ausschließen – etwa wenn die Bauleitplanung betroffen ist. Unterschriftsberechtigt sind Bürger:innen, die in der betreffenden Gemeinde bei der Kommunalwahl wählen dürfen. In vielen Bundesländern ist das schon ab 16 Jahren möglich. Sie müssen sich mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift auf der gedruckten Liste eintragen. In einigen Bundesländern gelten Fristen, innerhalb derer die Unterschriften gesammelt werden müssen. Wenn ein Bürgerbegehren eine im Gemeinde- oder Stadtrat getroffene Entscheidung korrigieren soll, beginnen die Fristen in manchen Bundesländern ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung gefallen ist. In manchen Bundesländern bietet die zuständige Verwaltung eine Beratung zu formalen Fragen oder eine Vorprüfung des Begehrens an. Andernfalls erhalten wir Unterstützung bei Mehr Demokratie e.V.
Kostendeckungsvorschlag oder Kostenschätzung
In Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, im Saarland sowie in Bremen und Bremerhaven müssen die zu erwartenden Kosten der geforderten Maßnahmen geschätzt und dargelegt werden, wie die Gemeinde sie finanzieren soll. Es genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben. Die Gemeindeverwaltung ist in manchen der betreffenden Bundesländer verpflichtet, uns bei der Ausarbeitung zu unterstützen. Berücksichtigt werden müssen einmalige Investitions- und fortan laufende Betriebskosten. Auch wegfallende Einnahmen müssen einkalkuliert werden, nicht aber der Wegfall zukünftig eventuell entstehender Einnahmen. Mögliche Ansätze zur Kostendeckung können sein: Umschichtungen im Haushalt; Verzicht auf andere Projekte; Erhöhung von Steuern oder Abgaben. In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein muss die Verwaltung nach der formellen Anzeige eines Bürgerbegehrens eine Kostenschätzung vornehmen und sie der Initiative zur Verfügung stellen. Die übrigen Bundesländer verzichten auf eine Kostenschätzung oder einen Kostendeckungsvorschlag.
2. Stufe: Bürgerentscheid
Ist das Unterschriftenquorum geknackt, prüft die Gemeinde, in manchen Fällen auch die Kommunalaufsicht, die formale Zulässigkeit der zu entscheidenden Frage. In manchen Bundesländern geschieht das vorab. Im nächsten Schritt entscheidet der Stadt- oder Gemeinderat, ob er das Begehren annimmt – also einen Stadt- bzw. Gemeinderatsbeschluss dazu fasst – oder ablehnt. Dafür ist es nicht entscheidend, ob das Bürgerbegehren formal zulässig ist – auch unzulässige Bürgerbegehren führen in vielen Fällen zum Erfolg, wenn sie breiten Rückhalt in der Bevölkerung haben. Lehnt der Gemeinderat es ab, das Bürgerbegehren zu übernehmen, kommt es zum Bürgerentscheid, also zu einer Abstimmung. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, welcher Prozentsatz der Bürger:innen mindestens zustimmen muss, damit der Entscheid gültig wird („Zustimmungsquorum“). Die Gemeinde informiert die Bürger:innen durch eine knappe öffentliche Bekanntmachung oder durch ein ausführlicheres Informationsheft per Post über die bevorstehende Abstimmung. Im Informationsheft sind beide Positionen abgebildet. Der Bürgerentscheid ist verbindlich und entspricht einem Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrats, in den meisten Bundesländern auch einem Kreistagsbeschluss. Wenn zu dem Thema bereits andere Beschlüsse verabschiedet wurden, ersetzt er diese. Nach erfolgreichen Bürgerentscheiden gelten sogenannte Bindungsfristen, innerhalb derer die Politik keine dem Bürgerentscheid entgegengesetzten Beschlüsse treffen darf. Sie variieren zwischen einem und drei Jahren. In der Praxis halten sich die Stadträt:innen auch jenseits der Bindungsfrist meist an den Bürgerwillen.
Die Bundesländer und ihre unterschiedlichen Quoren: Der erste Wert ist das Unterschriftenquorum beim Bürgerbegehren, der zweite das Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid – jeweils in Prozent der Bürger:innen.
Das Ziel eines Bürgerbegehrens bewusst wählen
Konkrete klimapolitische Maßnahmen mit Instrumenten der direkten Demokratie durchzusetzen ist die wirksamste Art, die Politik klimafreundlich mitzugestalten – denn die Entscheidung mündet direkt in die Umsetzung. Oft ist das nötig, weil Kommunen zwar über mehr oder weniger ambitionierte Klimaziele und Maßnahmenpläne verfügen, diese aber nicht umsetzen. Wenn das nicht der Fall ist, können wir die Kommune per Bürgerbegehren beauftragen, einen Klimaaktionsplan zu erstellen. Er enthält die notwendigen Maßnahmen, um Klimaneutralität bis zum von uns bestimmten Zeitpunkt zu erreichen. Wir sollten uns aber bewusst sein, dass dieser Plan möglicherweise in der Schublade verschwindet wie andere ähnliche Pläne vor ihm. Generell gilt: Je weniger konkret die Forderungen unseres Bürgerbegehrens und je länger der Zeithorizont, desto größer ist die Gefahr, dass die Politik die Durchführung verschleppt. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Stadt das Signal ernst nimmt.
Unzulässig, aber erfolgreich
Trotz bester Vorbereitung kann es passieren, dass ein Bürgerbegehren aus formalen Gründen für unzulässig erklärt wird. Das liegt zum Teil auch an den Regelungen des einzelnen Bundeslandes. Das Beispiel des „Klimaentscheid Darmstadt“ zeigt, dass daraus trotzdem handfeste politische Erfolge resultieren können. Denn ein großer Rückhalt in der Bevölkerung und gut ausgearbeitete klimapolitische Maßnahmen führen in vielen Fällen dazu, dass der Stadtrat sie trotz formaler Unzulässigkeit beschließt und umsetzt. Auch einige Radentscheide wurden für unzulässig erklärt, aber dennoch vom Stadtrat umgesetzt. Die Fahrrad-Bürgerbegehren stießen auf so breite Resonanz in der Bevölkerung und den Medien, dass sie allesamt nach Einreichen des Bürgerbegehrens erfolgreich waren, ohne dass eine Abstimmung per Bürgerentscheid nötig wurde.
Wir ändern die Gesetze – Volksbegehren in den Stadtstaaten
Volksbegehren sind das Instrument direkter Demokratie auf Landesebene. Da es personell und finanziell sehr aufwändig ist, die Bevölkerung eines gesamten Bundeslandes zu mobilisieren, konzentriert sich dieses Handbuch auf die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. Hier können wir auch als Ehrenamtliche ein Bündnis zusammentrommeln und die Politik direkt verändern. Auf der Ebene der Landespolitik wird über Gesetze entschieden. Wir überführen also vor dem Start eines Volksbegehrens – eventuell mit Hilfe von Jurist:innen – unser Anliegen in einen Gesetzestext mit Begründung. In Berlin und Hamburg ist es allerdings auch zulässig, eine Frage zur Abstimmung zu stellen, die keinen Gesetzentwurf vorsieht. Finanzpolitische Gesetzesinitiativen, die den Haushalt, Steuern oder die Besoldung der Landesbediensteten betreffen, sind ausgeschlossen. Ebenso Themenbereiche, die nicht in der Kompetenz der Landespolitik liegen oder dem Grundgesetz widersprechen. Anders als Bürgerbegehren liegt Volksbegehren ein dreistufiges Verfahren zugrunde.
Zulassungsantrag / Volksinitiative (in Hamburg)
Zunächst müssen wir eine bestimmte Zahl von Unterschriften innerhalb einer festgesetzten Frist sammeln. Wichtig zu beachten sind die Gestaltungshinweise für die Listen und die Vorschriften, welche Hinweise notwendig sind. Ist die Unterschriftensammlung erfolgreich beendet, muss sich in Hamburg das Parlament innerhalb von sechs Monaten mit dem Gesetzesentwurf oder dem Anliegen auseinandersetzen, in Bremen muss sich das Parlament zu diesem Zeitpunkt noch nicht damit befassen, dem Berliner Abgeordnetenhaus steht es frei. Während Hamburg die erste Stufe des Volksbegehrens als „Volksinitiative“ bezeichnet, sind Volksinitiativen in Berlin und Bremen eigenständige Verfahren, äquivalent einem Einwohnerantrag auf kommunaler Ebene.
Volksbegehren
Die Stadtverwaltung prüft die formalen und rechtlichen Kriterien des Zulassungsantrags oder der Volksinitiative. Wenn sie grünes Licht gibt, die Politik unseren Gesetzesentwurf aber nicht annimmt oder nur einen faulen Kompromiss anbietet, sammeln wir Unterschriften für ein Volksbegehren. So führen wir eine Entscheidung der Bürger:innen herbei. Diesmal ist eine größere Zahl in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bevölkerung nötig.
Volksentscheid
Ist das Volksbegehren erfolgreich, kommt es zur Abstimmung durch die Bürgerinnen und Bürger. Die Landesparlamente haben das Recht, einen Gegenvorschlag zur Abstimmung zu stellen. In allen drei Stadtstaaten ist die Entscheidung nur gültig, wenn ein festgelegtes Zustimmungsquorum erreicht wird. Falls wir unsere Kampagne so planen können, dass die Abstimmung mit einem regulären Wahltermin zusammenfällt, steigt die Chance, dass das gelingt. In einigen Fällen kommt es nach einem erfolgreichen Volksbegehren zu Verhandlungen mit der Landesregierung. Enden diese erfolgreich mit einem Kompromissvorschlag, der beide Seiten zufriedenstellt, findet kein Volksentscheid statt.
Vorschläge an die Kommunalpolitik – Einwohneranträge
Einwohneranträge, ein weiteres Instrument der direkten Demokratie, führen im Gegensatz zu Bürger- und Volksbegehren nicht zu einer verbindlichen Sachentscheidung durch die Bürger:innen. Wir können sie aber nutzen, um mit geringerem Aufwand Anliegen an die Kommunalpolitik heranzutragen. Nur in Hamburg und Hessen existiert dieses Instrument nicht. Zu der Sache darf innerhalb eines Jahres vor der Antragseinreichung nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden sein. Er muss eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Mit einem Einwohnerantrag verpflichten die Einwohner:innen einer Gemeinde den Gemeinderat, sich mit einer in seiner Kompetenz liegenden Angelegenheit zu befassen. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen können Bürger:innen auch eine Entscheidung des Gemeinderats zu dem Anliegen beantragen. Der Rat muss also darüber abstimmen – so als hätten Mitglieder des Rats selbst einen Antrag gestellt. Für einen Einwohnerantrag müssen die Antragsteller:innen ein bestimmtes Quorum an Unterschriften einreichen, meist zwischen einem und fünf Prozent der Einwohner:innen. Unterzeichnen dürfen, außer in Bayern, alle Einwohner:innen der Kommune, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. In den meisten Bundesländern können auch Minderjährige ab 14 oder 16 Jahren unterschreiben. Gerade für politisch aktive Jugendliche ist der Einwohnerantrag daher ein probates Mittel, um sich in ihrer Gemeinde für Klimaschutz und damit für die eigene Zukunft einzusetzen. Ein Großteil der Unterschriften kommen dann eventuell bereits an der eigenen Schule zusammen. Das Äquivalent zum Einwohnerantrag in Berlin ist die Volksinitiative. Sie muss von mindestens 20 000 Einwohner:innen ab 16 Jahren mit Erstwohnsitz in Berlin unterstützt werden. Ist die Hürde geschafft, haben die Initiator:innen das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses. 2019 hat die Landesregierung aufgrund einer Volksinitiative beispielsweise die „Klimanotlage“ für Berlin anerkannt.
Bürger:innen beteiligen – Bürgerrat und Bürgergutachten
Neben den bisher diskutierten Verfahren existieren auch noch informelle, nicht gesetzlich verankerte Modelle zur direkten demokratischen Partizipation und zum Dialog zwischen Entscheider:innen und Bürger:innen. Sie dienen dazu, möglichst viele Stimmen von Bürger:innen bei politisch wichtigen Sachentscheidungen einzubeziehen. Am Entscheidungsprozess beteiligt zu werden, schafft Transparenz und stärkt die Akzeptanz für die geforderten Maßnahmen in der Bevölkerung. Eine Möglichkeit ist das Bürgergutachten, das in Gemeinden schon an einem Wochenende erstellt werden kann. Die Teilnehmenden hören Referate zum fraglichen Thema, diskutieren in Kleingruppen und präsentieren ihre Ergebnisse einem Plenum. Das Gutachten ist ein Ergebnisprotokoll der gehörten Meinungen. Wer zum Verfahren eingeladen wird, kann das Los entscheiden. Im Optimalfall führt die Kommune das Verfahren durch. So könnte etwa erfragt werden, welches Modell ökologischer Stadtwerke sich die Bürger:innen wünschen. Etwas aufwändiger sind Bürgerräte, wie es sie zum Thema Klimaschutz schon in Großbritannien und Frankreich gegeben hat. Ein per Losentscheid ausgewählter repräsentativer Querschnitt der Bürger:innen berät über die klimaneutrale Gestaltung der Stadt. Um die Diskussionen fundiert zu gestalten, sollten Expert:innen gehört werden und Faktenchecker:innen im Hintergrund zuarbeiten. Die Handlungsempfehlungen werden anschließend an die Politiker:innen übergeben. Zwar haben die Empfehlungen keine Gesetzeswirkung, aber wegen des großen öffentlichen Interesses politisches Gewicht.
ENERGIE
- Stadtwerke zu Ökostromversorgern machen
- Wärmewende starten
- Die Sonne reinlassen
- Energieversorgung zurückerobern
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